§ 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 12 KWG in Verbindung mit § 1 Abs. 31 KWG definiert einen zentralen Kontrahenten als Unternehmen, das – bei Kaufverträgen innert eines oder mehrerer Finanzmärkte – praktisch: Börsen – zwischen den Käufer und den Verkäufer geschaltet wird (an entity that interposes itself, in one or more markets, between the counterparties), um – als Vertragspartner für jeden der beiden zur Verfügung zu stehen (becoming the buyer to every seller and the seller to every buyer), und – dessen Forderungen aus dem Kontrahentenrisiko gegenüber allen Teilnehmern an seinen Systemen auf Tagesbasis hinreichend – im Regelfall durch Margin-Vereinbarungen- besichert sind. – Die ZGP dient mithin als unmittelbarer Vertragspartner für Käufer und Verkäufer; er wird Käufer für jeden Verkäufer und Verkäufer für jeden Käufer. Daraus folgt, dass der jeweilige Verkäufer nicht weiss, an wen er seine Finanzinstrumente verkauft und auch der Käufer nicht, von wem er diese kauft. – Die ZGP steigert die Wirtschaftlichkeit (cost effectiveness: das Verhältnis von Kosten zu Leistung) des Börsenverkehrs, weil – jeder Marktteilnehmer lediglich einen einzigen Vertragspartner hat – die ZGP wechselseitig aufeinander bezogene Aufträge saldieren kann; man spricht hier auch von AufrechnungsEffizienz (netting efficiency) und schliesslich ja auch – ein Adressenausfall-Risiko entfällt. – Entsprechende Unternehmen bedürfen einer Erlaubnis und unterliegen der Aufsicht durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht.. – In Deutschland ist seit 2003 die Eurex Clearing AG zentrale Gegenpartei an der Frankfurter Wertpapierbörse für alle Börsengeschäfte von deutschen, girosammelverwahrten Aktien, die auf EUR lauten. – Als im Zuge der auf die Subprime-Krise folgenden Finanzkrise für viele Finanzprodukte in zweiseitigen Geschäften keine Käufer mehr zu finden waren, tauchte wiederholt die Forderung auf, für sämtliche Marktsegmente durch Gesetz entsprechende ZGPs einzurichten. – Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht veröffentlichte am 12. August 2013 ein ausführliches Merkblatt zu den ZGPs, das auf der Homepage der Behörde abrufbar ist.– Siehe Eurex Credit Clear, Derivate-Clearingpflicht, Derivate-Informationspflicht, Euro General Collateral Pooling, European Master Agreement, Futures-Märkte, General Collateral-Repos, Gegenpartei-Risiko, Handel, alternativer, Knotenpunkt, Margenausgleich, Margendeckung, Marktfähigkeit, Nachschuss-Aufforderung, Nachschuss-Vereinbarung, Option, Sicherheiten. – Vgl. Jahresbericht 2011 der BaFin, S. 68 f. (aufsichtsrechtliche Bestimmungen), Monatsbericht der EZB vom Januar 2012, S. 67 (Definition), S. 72 (statistische Erfassungsprobleme), Jahresbericht 2012 der EZB, S. 145 (Rechtsentwicklung; Überwachungsfragen) sowie den jeweiligen Geschäftsbericht der EZB, Kapitel “Überwachung der Zahlungssysteme und Marktinfrastrukturen”), Jahresbericht 2012 der BaFin, S. 62 . (aufsichtliche Anforderungen an ZGPs; noch zu klärende Fragen), Finanzstabilitätsbericht 2013, S. 96 ff. (ZGPs gewinnen an Bedeutung; Fragen der Sanierung und Abwicklung von ZGPs; aufsichtliche Fragen der ZGPs als Knotenpunkte im Finanzsystem).
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Universitätsprofessor Dr. Gerhard Merk, Dipl.rer.pol., Dipl.rer.oec.
Professor Dr. Eckehard Krah, Dipl.rer.pol.
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