Anteilseigner-Kontrolle (owner control)

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Inhaber einer bedeutenden Beteiligung an einer Bank unterliegen in den meisten Ländern der Überwachung durch die Aufsichtsbehörden, in Deutschland in § 2b KWG geregelt. Ziel dieser Vorschrift ist es, die Zahlungsfähigkeit der einzelnen Bank zu sichern und darüber hinaus Gefahren für den Gläubigerschutz und die Funktionsfähigkeit der Institute zu begegnen. – In Deutschland müssen Erwerber einer bedeutenden Beteiligung (Aktionäre, Gesellschafter oder Sonstige), die – unmittelbar oder mittelbar mindestens zehn Prozent des Kapitals oder der Stimmrechte des Instituts halten oder – auf seine Geschäftsführung einen massgeblichen Einfluss ausüben können, dies der Aufsichtsbehörde unverzüglich anzeigen. Diese kann den Erwerb der Beteiligung untersagen bzw. die Stimmrechtsausübung verbieten. – Siehe Acquirer, Acting in Concert, Aktionär, aktiver, Anschleichen, Armlänge, Namensaktie, Shark Watcher, Staatsfonds, Stimmrecht-Offenlegung, Stimmrechts-Datenbank, Stimmrecht-Kriterium, Transparenz-Richtlinie, Verbindung, enge. – Vgl. Jahresbericht 2002 der BaFin, S. 54, Jahresbericht 2006 der BaFin, S. 127 f (Untersagungsverfügungen; Schwierigkeiten der Kontrolle bei Erwerbsinteressenten ausserhalb des EWR), Jahresbericht 2012 der BaFin, S. 130 f. (BaFin widmet sich besonders defizitär arbeitenden kleineren Instituten) sowie den jeweiligen Jahresbericht der BaFin, Kapital “Aufsicht über Banken, Finanzdienstleister und Zahlungsinstitute”.

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Universitätsprofessor Dr. Gerhard Merk, Dipl.rer.pol., Dipl.rer.oec.
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Zitieren

Merk, G. (Hrsg.): „Anteilseigner-Kontrolle (owner control)“. In: Finanz- und Wirtschaftslexikon. https://www.gerhardmerk.de/anteilseigner-kontrolle-owner-control/ (Stand: 15.10.2022).

Die von Universitätsprofessor Dr. Gerhard Merk begründete Sammlung wird seit Herbst 2014 von Professor Dr. Dr. h.c. Eckehard Krah redaktionell fortgeführt und um neue Begriffe ergänzt. Sollten Sie Fehler entdecken oder sonstige Hinweise haben, schreiben Sie an: info@ekrah.com

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