Wesentliche Beteiligung nach KWG

Eine wesentliche Beteiligung im Sinne der im Bericht dargestellten neuen KWG-Regelung liegt vor, wenn die Beteiligung eines CRR-Kreditinstituts oder einer Finanzholdinggesellschaft an einem anderen Unternehmen mindestens 15 Prozent der anrechenbaren Eigenmittel erreicht. Der beabsichtigte direkte oder indirekte Erwerb ist der Aufsicht anzuzeigen. Die Anzeige muss Umfang und Beurteilungsinformationen enthalten. Bei gruppeninternen Vorgängen oder Beteiligungen innerhalb desselben institutsbezogenen Sicherungssystems kann die Aufsicht auf eine Beurteilung verzichten, nicht jedoch auf die Anzeige.

Quelle: Deutsche Bundesbank, Monatsbericht – April 2026 , 22.04.2026 , PDF-S. 110. https://publikationen.bundesbank.de/caas/v1/media/990912/referenceDoc/354d4402d0641ef4a100fffeb30b2b19.
Die von Universitätsprofessor Dr. Gerhard Merk begründete Sammlung wird seit Herbst 2014 von Professor Dr. Dr. h.c. Eckehard Krah redaktionell fortgeführt und um neue Begriffe ergänzt. Sollten Sie Fehler entdecken oder sonstige Hinweise haben, schreiben Sie mich an: info@ekrah.com

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