Zwischenzins und vor allem in älteren Dokumenten auch Interusurium (interim interest)
Ein Schuldner trägt seine Verbindlichkeit vor dem vereinbarten Rückzahlungstermin ab. Dadurch fliesst dem Gläubiger nunmehr Geld zu, das dieser gegebenenfalls zinsbringend anlegen (invest interest bearing [yielding]) kann. Ob und inwieweit der Schuldner daher seinerseits Zwischenzins in Verrechnung bringen darf, ist eine in der Rechtsprechung fallweise erörterte Frage (had been decided on a case by case… read more »