Anteilschein-Rücknahme (share redemption)

Auch in: EN FR

Kapitalverwaltungsgesellschaften sind in Deutschland grundsätzlich dazu verpflichtet, ausgegebene Anteilscheine zum Marktpreis zurückzunehmen. Eine Gesellschaft darf aber die Rücknahme maximal zwei Jahre aussetzen, wenn die Bankguthaben (cash at bank) und sonstige Liquidität zur Zahlung des Rücknahmepreises und zur Sicherstellung einer ordnungsgemäss laufenden Bewirtschaftung nicht ausreichen (“Alarmstufe rot”). Erstmals im Dezember 2005 setzte die DB Real Estate (die Immobilienfonds-Gesellschaft der Deutschen Bank) die Zurücknahme der Anteilsscheine aus. Die von Experten befürchtete Kettenreaktion (Run auf alle Fonds) blieb aus. Erst als sich 2008 die Subprime-Krise zu einer (internationalen) Finanzkrise ausweitete, führten zahlreiche Fonds eine Rücknahme-Sperre ein. – Der Inhaber eines Anteilsscheins kann diesen diesfalls aber am freien Markt verkaufen, wo sich der Preis nach Angebot und Nachfrage richtet. Unter Umständen muss hier dann ein beträchtlicher Verlust hingenommen werden.

Achtung: Das Finanzlexikon ist urheberrechtlich geschützt und darf ohne die ausdrückliche Einwilligung lediglich zum privaten Gebrauch benutzt werden!
Universitätsprofessor Dr. Gerhard Merk, Dipl.rer.pol., Dipl.rer.oec.
Professor Dr. Eckehard Krah, Dipl.rer.pol.
E-Mail-Anschrift: info@jung-stilling-gesellschaft.de
https://de.wikipedia.org/wiki/Gerhard_Ernst_Merk
https://www.jung-stilling-gesellschaft.de/merk/
https://www.gerhardmerk.de/

Zitieren

Merk, G. (Hrsg.): „Anteilschein-Rücknahme (share redemption)“. In: Finanz- und Wirtschaftslexikon. https://www.gerhardmerk.de/anteilschein-rucknahme-share-redemption/ (Stand: 15.10.2022).

Die von Universitätsprofessor Dr. Gerhard Merk begründete Sammlung wird seit Herbst 2014 von Professor Dr. Dr. h.c. Eckehard Krah redaktionell fortgeführt und um neue Begriffe ergänzt. Sollten Sie Fehler entdecken oder sonstige Hinweise haben, schreiben Sie an: info@ekrah.com

3 Seitenaufrufe dieser Seite