Acting in Concert (so auch im Deutschen gesagt, seltener gemeinschaftliches Zusammenwirken)

Ein abgestimmtes Verhalten (“kommunikativer Koordinationsvertrag”; communicative coordination contract), ohne dass dem aber unbedingt eine rechtsverbindliche Vereinbarung – und aus kartellrechtlichen Gründen (for reasons of antitrust law) schon gar nicht in schriftlicher Form – zugrunde liegen muss. Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht betrachtet bezügliche Übereinkommen als den Vorschriften der Stimmrechts-Offenlegung unterliegend. – Ein Acting in Concert liegt beim gemeinsamen Erwerb von Aktien nur dann vor, wenn ein über den Erwerb hinausgehendes gemeinsames Interesse verfolgt wird. Die Käufer müssen die Absicht haben, gemeinsam auf die Zielgesellschaft (acquiree: the firm that should be acquired) einzuwirken, z. B. um die Zielgesellschaft zu zerschlagen, den Sitz zu verlegen oder sich bei der Aufsichtsratswahl und bei der Besetzung des Vorstands der Zielgesellschaft abzusprechen. Inzwischen sind Einzelfragen zum Acting in Concert (manchmal auch unter der Bezeichnung “gemeinsam handelnde Personen”) zu einem eigenen Gebiet des Wirtschaftsrechts (business law, commercial law) geworden. – Siehe Ad-hoc-Mitteilung, Aktientausch-Übernahme, Angebot, gemeinsames, Anteilseigner-Kontrolle, Armlänge, Beteiligungsanzeige, Fusionen und Übernahmen, Insolvenzkosten, Makkaroni-Abwehr, Marktabsprachen, Material-AdverseChange-Klausel, Stimmen-Bündelung, Stimmrecht-Datenbank, Personen, gemeinsam handelnde, Publizität, situationsbezogene, Transaktionsbonus, Übernahme-Angebot, Unternehmensübername, Verbindung, enge, Zuschuss. – Vgl. Jahresbericht 2005 der BaFin, S. 177 (Zurechnungsfragen in Zusammenhang mit § 30 WpÜG), Jahresbericht 2006 der BaFin, S. 186 (Judikatur: Acting in Concert nur bei Absprachen über die StimmrechtsAusübung in der Hauptversammlung einer AG, nicht jedoch auch im Aufsichtsrat), Jahresbericht 2010 der BaFin, S. 186 f.(neue Rechtslage im Zuge des Anlegerschutz- und Funktionsverbesserungsgesetzes [AnsFuG]), S. 224 (Definition von Acting in Concert einerseits und gemeinsam handelnde Personen andererseits), Jahresbericht 2013 der BaFin, S. 179 (Abgrenzung bestimmter Verhaltensweisen in einer “White List”, veröffentlicht vom Takeover Bids Network) sowie den jeweiligen Jahresbericht der BaFin, Kapitel “Aufsicht über den Wertpapierhandel und das Investmentgeschäft”.

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Zitieren

Merk, G. (Hrsg.): „Acting in Concert (so auch im Deutschen gesagt, seltener gemeinschaftliches Zusammenwirken)“. In: Finanz- und Wirtschaftslexikon. https://www.gerhardmerk.de/acting-in-concert-so-auch-im-deutschen-gesagt-seltener-gemeinschaftliches-zusammenwirken/ (Stand: 15.10.2022).

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