In der deutschen
Rechtssprache ein börsennotiertes Unternehmen, das von einem anderen Unternehmen, Bieter genannt, übernommen werden soll (a firm that has been chosen as takeover candidate). Das Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz (WpÜG) aus dem Jahre 2002 schreibt hierbei eine Reihe von Sicherheitsmassregeln (precautionaries) gegen dabei auftretende Risiken vor, wie Zerschlagung der Zielgesellschaft durch den Bieter, Sitzverlegung ins ferne Ausland und Entlassung der Mitarbeiter. – Siehe Aktientausch-Übernahme, Anerkennungsprämie, Bieter, Blitzkrieg-Übernahmeangebot, Douceur, Draufgeld, Erwerbsangebot, Freier, Geheimgeld, Gifttablette, Greenmail, Konzentrationskurs, Leveraged Buy-out, Personen, gemeinsam handelnde, Pflichtangebot, Raider, Schmiergeld, Shark Watcher, Squeeze-out, Synergiepotentiale, Transaktionsbonus, ÜbernahmeAngebot, Übernahme-Appell, Überraschungsangriff. – Vgl. Jahresbericht 2004 der BaFin, S. 187 (mögliche Insiderdelikte), S. 188 (Übersicht zu den Preiswirkungen bei Übernahmen), Jahresbericht 2005 der BaFin, S. 172 (die Zielgesellschaft tritt selbst als Bieterin auf und erwirbt eigene Aktien) sowie den jeweiligen Jahresbericht der BaFin, Monatsbericht der Deutschen Bundesbank vom April 2007, S. 16 (Darstellung einer Übernahme durch einen Finanzinvestor), Jahresbericht 2009 der BaFin, S. 201 (Unterlagen der Bieter sind bei der BaFin abrufbar) sowie den jeweiligen Jahresbericht der BaFin, Kapitel “Aufsicht über den Wertpapierhandel und das Investmentgeschäft”.
Achtung: Das Finanzlexikon ist urheberrechtlich geschützt und darf ohne die ausdrückliche Einwilligung lediglich zum privaten Gebrauch benutzt werden!
Universitätsprofessor Dr. Gerhard Merk, Dipl.rer.pol., Dipl.rer.oec.
Professor Dr. Eckehard Krah, Dipl.rer.pol.
E-Mail-Anschrift: info@jung-stilling-gesellschaft.de
https://de.wikipedia.org/wiki/Gerhard_Ernst_Merk
https://www.jung-stilling-gesellschaft.de/merk/
https://www.gerhardmerk.de/