Sondervermögen einer Kapitalverwaltungsgesellschaft, das in mindestens fünfzehn Grundstücken angelegt ist. Darüber werden Zertifikate ausgegeben. Ziel ist es, Immobilien auch für Kleinanleger börsentäglich verfügbar zu machen. Weil die Anteilsscheine jederzeit gekauft oder verkauft werden können, so investieren die Fondsmanager das Geld der Anleger deshalb nicht ausschliesslich in Gebäude und Grundstücke, sondern auch in geldnahe Aktiva. Diese Liquiditätsreserve des Fonds muss mindestens fünf Prozent des Fondsvermögens betragen und höchstens auf neunundvierzig Prozent steigen. Die Kapitalverwaltungsgesellschaft ist durch das Investmentgesetz verpflichtet, einen Fonds zeitweilig zu schliessen, wenn die Liquiditätsreserve weniger als fünf Prozent des Fondsvermögens ausmacht. – Offene Immobilienfonds betreiben in bedeutendem Umfang Liquiditätstransformation, nämlich – die Finanzierung von auf Langfristigkeit angelegten Investitionen mit kurzfristigen Geldern, auch positive Fristentransformation genannt, – aber auch wegen die Möglichkeit einer jederzeitigen Rückgabe des Zertifikats an den Fonds die Umwandlung von in Langfristanlagen (Immobilien) getätigten Investitionen in Bargeld, auch als negative Fristentransformation bezeichnet, was – die Anleger anfällig für Schwankungen in der Liquiditätspräferenz macht, die Mittelabflüsse bei dem Fonds steigen erfahrungsgemäss in Krisenzeiten stark an, – und dies wiederum löst Herdenverhalten in Hinblick auf allfällige Wertverluste bei dem Immobilienportfolio aus, – das zu einem Run führen kann, – und dem das Fondsmanagement mit einer vorübergehenden Aussetzung der Rücknahme der Zertifikate zwingt. In § 81 Investmentgesetz ist dies für längstens zwei Jahre erlaubt. – Mit dem im April 2011 in Kraft getretenen “Gesetz zur Stärkung des Anlegerschutzes und Verbesserung der Funktionsfähigkeit des Kapitalmarktes (AnSFuG)” hat der Gesetzgeber weitere wichtige Regelungen für offene Immobilienfonds verbindlich eingeführt. So bestimmt das Gesetz für sämtliche Anleger eine einjährige Kündigungsfrist. Neu erworbene Anteile an einem offenen Immobilienfonds müssen zum Zeitpunkt der Rückgabe seit mindestens vierundzwanzig Monaten gehalten worden sein. Mit diesen und anderen Regelungen soll verhindert werden, dass grössere Summen nur kurzfristig in diesen Fonds geparkt werden, die eigentlich als langfristige (noncurrent) Geldanlage dienen sollen. – Siehe Herdenverhalten, Inventarwert, Real Estate Investment Trust. – Vgl. Jahresbericht 2010 der BaFin, S. 187 (Mindesthaltefrist im Zuge des Anlegerschutz- und Funktionsverbesserungsgesetzes [AnsFuG] eingeführt; Bewertungsintervalle gesetzlich vorgeschrieben), Finanzstabilitätsbericht 2010, S. 71 (Liquiditätstransformation durch die Fonds; Risiken), Finanzstabilitätsbericht 2012, S. 70 f. (konstruktionsbedingte Schwächen offener Immobilienfonds und die davon ausgehenden Gefahren), Monatsbericht der Deutschen Bundesbank vom Januar 2013, S. 17 (per saldo verzeichnen offene Immobilienfonds jährliche Mittelzuflüsse), Jahresbericht 2012 der BaFin, S: 204 f. (14 Fonds befinden sich in Abwicklung; weitere Aussetzung der Rücknahme von Anteilscheinen), Jahresbericht 2013 der BaFin, S. 187 f. (Mittelaufkommen der Fonds; Trend zu Spezialfonds) sowie den jeweiligen Jahresbericht der BaFin, Kapitel “Aufsicht über den Wertpapierhandel und das Investmentgeschäft”.
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Universitätsprofessor Dr. Gerhard Merk, Dipl.rer.pol., Dipl.rer.oec.
Professor Dr. Eckehard Krah, Dipl.rer.pol.
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