Bringschuld (debt to be discharged at creditor’s domicile; duty to inform the colleagues)

Auch in: EN

Im Geschäftsverkehr Bezeichnung dafür, dass der Schuldner die Leistung am Sitz des Gläubigers zu erbringen hat. – Im Informations-Management eines Unternehmens – etwa: einer Bank – die Pflicht desjenigen, der über eine Nachricht – etwa: Insolvenz eines Kreditnehmers – verfügt, diese den Beteiligten gemäss internen Richtlinien unverzüglich zu übermitteln. – Siehe Zahlungsort.

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Universitätsprofessor Dr. Gerhard Merk, Dipl.rer.pol., Dipl.rer.oec.
Professor Dr. Eckehard Krah, Dipl.rer.pol.
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Zitieren

Merk, G. (Hrsg.): „Bringschuld (debt to be discharged at creditor’s domicile; duty to inform the colleagues)“. In: Finanz- und Wirtschaftslexikon. https://www.gerhardmerk.de/bringschuld-debt-to-be-discharged-at-creditors-domicile-duty-to-inform-the-colleagues/ (Stand: 15.10.2022).

Die von Universitätsprofessor Dr. Gerhard Merk begründete Sammlung wird seit Herbst 2014 von Professor Dr. Dr. h.c. Eckehard Krah redaktionell fortgeführt und um neue Begriffe ergänzt. Sollten Sie Fehler entdecken oder sonstige Hinweise haben, schreiben Sie an: info@ekrah.com

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