Zahlungsort (place of payment)

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Wenn nichts anderes vertraglich vereinbart, so hat ein Schuldner auf seine Kosten (at his own expense) und auf seine Gefahr (at his own risk) dem Gläubiger den geschuldeten Betrag an dessen Wohnsitz zu übermitteln. Dies schreibt in Deutschland § 270 BGB vor. – Siehe Domizilierung, Posttag, Zielplatz, Zahlungsmodalitäten.

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Universitätsprofessor Dr. Gerhard Merk, Dipl.rer.pol., Dipl.rer.oec.
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Zitieren

Merk, G. (Hrsg.): „Zahlungsort (place of payment)“. In: Finanz- und Wirtschaftslexikon. https://www.gerhardmerk.de/zahlungsort-place-of-payment/ (Stand: 15.10.2022).

Die von Universitätsprofessor Dr. Gerhard Merk begründete Sammlung wird seit Herbst 2014 von Professor Dr. Dr. h.c. Eckehard Krah redaktionell fortgeführt und um neue Begriffe ergänzt. Sollten Sie Fehler entdecken oder sonstige Hinweise haben, schreiben Sie an: info@ekrah.com

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