Gilt (gilt)

Alte Naturalabgabe – in der Regel die Zehnt in Feldfrüchten -, die als Bringschuld dem Grundherrn in stets gleicher Menge abzuliefern war. Diese gegenständliche Lieferverpflichtung (obligation to deliver in kind) wurde vielenorts im Laufe der Zeit in einen jährlich (on St. Martin’s day; an Martini, dem 11. November) zu zahlenden Betrag in Geld umgewandelt. – In alten Dokumenten auch die Vergütung für ein gewährtes Darlehn, also der Zins. – Früher auch für Rente (eternal gilt; “ewige Gilt” = immerwährende bzw. auf Lebenszeit zu zahlender Betrag) gesagt, vor allem auch in Zusammenhang mit Rentenkauf. – In der Börsensprache auch eine – erstklassige (highly rated), im engeren Sinne – eine von Grossbritannien begebene Staatsanleihe. – Siehe Apanage, Detz, Ewiggeld, Konsols, Pension, Zahlungsmitteläquivalente.

Achtung: Das Finanzlexikon ist urheberrechtlich geschützt und darf ohne die ausdrückliche Einwilligung lediglich zum privaten Gebrauch benutzt werden!
Universitätsprofessor Dr. Gerhard Merk, Dipl.rer.pol., Dipl.rer.oec.
Professor Dr. Eckehard Krah, Dipl.rer.pol.
E-Mail-Anschrift: info@jung-stilling-gesellschaft.de
https://de.wikipedia.org/wiki/Gerhard_Ernst_Merk
https://www.jung-stilling-gesellschaft.de/merk/
https://www.gerhardmerk.de/

Zitieren

Merk, G. (Hrsg.): „Gilt (gilt)“. In: Finanz- und Wirtschaftslexikon. https://www.gerhardmerk.de/gilt-gilt/ (Stand: 15.10.2022).

Die von Universitätsprofessor Dr. Gerhard Merk begründete Sammlung wird seit Herbst 2014 von Professor Dr. Dr. h.c. Eckehard Krah redaktionell fortgeführt und um neue Begriffe ergänzt. Sollten Sie Fehler entdecken oder sonstige Hinweise haben, schreiben Sie an: info@ekrah.com