Ältere Benennung für eine Abgabe, welche
– der Grundherr (landlord) vom Pächter (tenant, lessee) forderte, und die entweder in Waren – wie etwa Holz, Getreide, Heu – oder in Geld zu leisten war; – dem (oberen)
Landesherrn zustand; – und in weitem Sinne dann auch gesagt für jederlei Abgabe. – Früher im besonderen eine Naturalabgabe (tribute in kind) bzw. nach deren Ablösung dann eine Zahlungsverpflichtung in Bargeld für die Nutzung eines mit Reallast behafteten Grundstücks. Unter Reallast (charge on real estate) versteht man die Belastung eines Grundstückes in der Weise, dass an den Berechtigten wiederkehrende Leistungen aus dem Grundstück zu entrichten sind. – Siehe Auflage, Detz, Frongeld, Gebühr, Impost, Zehnt.
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Universitätsprofessor Dr. Gerhard Merk, Dipl.rer.pol., Dipl.rer.oec.
Professor Dr. Eckehard Krah, Dipl.rer.pol.
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