Es beteiligen sich Anleger als Kommanditisten (partners liable to a fixed amount) oder als Treugeber (trustor) über eine Treuhandkommanditistin (company at limited partners) an einer Kommanditgesellschaft (limited partnership). Diese kauft und verkauft Finanzinstrumente. Weil hier letztlich nicht im eigenen Namen für fremde Rechnung Transaktionen getätigt werden (den Anlegern sind in der Regel vertraglich [zumindest auf dem Papier] Mitwirkungs- und Beteiligungsmöglichkeit an der Anlagestrategie der Gesellschaft eingeräumt), so handelt es sich nach der Rechtsprechung nicht um eine Finanzkommissionsgeschäft. Mithin besteht hier auch keine Erlaubnispflicht. – Bedenklich ist, dass die vertriebenen Finanzprodukte vielfach als Altersvorsorge beworben werden. Das in den Verträgen vorgesehene Risiko eines Totalverlustes ist freilich mit der Vorsorge-Absicht kaum vereinbar. – Vgl. Jahresbericht 2005 der BaFin, S. 189 ff. (ausführliche Darstellung der [sehr unbefriedigenden] Rechtslage).
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Universitätsprofessor Dr. Gerhard Merk, Dipl.rer.pol., Dipl.rer.oec.
Professor Dr. Eckehard Krah, Dipl.rer.pol.
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