Finanzkommissionsgeschäft (financial commission business)

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Die Anschaffung und Veräusserung von Wertpapieren, Geldmarktinstrumenten oder Derivaten im eigenen Namen für fremde Rechnung. Entsprechende Unternehmen unterliegen in Deutschland der Kontrolle durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht. Sie bedürfen ferner einer Erlaubnis gemäss § 32 KWG. – Siehe Anlagemodell, kollektives, Wertpapier-Handelsbank, Plazierung. – Vgl. Jahresbericht 2003 der BaFin, S. 74 (auch in Bezug auf den unerlaubten Handel mit Beteiligungen an Kommanditgesellschaften, Hedge-FondsProdukten und Zertifikaten aller Art), Jahresbericht 2004 der BaFin, S. 85 (neuere Produkte auf diesem Markt), Jahresbericht 2005 der BaFin, S. 190 (juristische Auslegung des Begriffes), Jahresbericht 2009 der BaFin, S: 119 f. (neue Einordnung des Sachverhalts) , S. 231 (unerlaubtes Finanzkommissionsgeschäft) sowie den jeweiligen Jahresbericht der BaFin.

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Universitätsprofessor Dr. Gerhard Merk, Dipl.rer.pol., Dipl.rer.oec.
Professor Dr. Eckehard Krah, Dipl.rer.pol.
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Zitieren

Merk, G. (Hrsg.): „Finanzkommissionsgeschäft (financial commission business)“. In: Finanz- und Wirtschaftslexikon. https://www.gerhardmerk.de/finanzkommissionsgeschaft-financial-commission-business/ (Stand: 15.10.2022).

Die von Universitätsprofessor Dr. Gerhard Merk begründete Sammlung wird seit Herbst 2014 von Professor Dr. Dr. h.c. Eckehard Krah redaktionell fortgeführt und um neue Begriffe ergänzt. Sollten Sie Fehler entdecken oder sonstige Hinweise haben, schreiben Sie an: info@ekrah.com

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