In Deutschland bei den Börsen angesiedelte Kontrollorgane, die Unregelmässigkeiten im Börsenverkehr sowie Insider-Transaktionen aufspüren und der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht bzw. der zuständigen Staatsanwaltschaft zur Kenntnis bringen; vgl. § 4 BörsG, dort auch genaue Aufgabenbeschreibung. Die Handelsüberwachungsstelle ist unabhängig von der Börsengeschäftsführung. – Es gilt als unbestritten, dass allein schon durch die Einrichtung der Überwachungsstellen die Anzahl verbotswidriger Geschäfte (prohibited actions) zurückgedrängt, weil so ein wirksames Abschreckungspotential (powerful deterrence potential) errichtet wurde. – Siehe Ausreisser, Beobachtungsliste, Compliance, Falscherklärung, Nominee, System Securities Watch Application, Whistleblower. – Vgl. Jahresbericht 2009 der BaFin, S. 185 (Meldungen der Überwachungsstellen) sowie den jeweiligen Jahresbericht der BaFin, Kapitel “Aufsicht über den Wertpapierhandel und das Investmentgeschäft”.
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Universitätsprofessor Dr. Gerhard Merk, Dipl.rer.pol., Dipl.rer.oec.
Professor Dr. Eckehard Krah, Dipl.rer.pol.
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