Auslandszweigstelle (foreign branch)

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Will ein deutsches Institut eine Zweigniederlassung ausserhalb des Europäischen Wirtschaftsraums eröffnen, so bedarf dies einer, in § 24a KWG im einzelnen vorgeschriebenen Anzeige bei der Aufsichtsbehörde. – Siehe Agglomerations-Effekt, Allianzen, grenzüberschreitende, Auslandsbank-Filiale, Auslandsunternehmenseinheiten, Bankenaufsicht, europäische, Europa-AG, Internationalisierung, Markteintrittskosten, Namensidentität, Repräsentanz, Zweigstelle.

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Universitätsprofessor Dr. Gerhard Merk, Dipl.rer.pol., Dipl.rer.oec.
Professor Dr. Eckehard Krah, Dipl.rer.pol.
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Zitieren

Merk, G. (Hrsg.): „Auslandszweigstelle (foreign branch)“. In: Finanz- und Wirtschaftslexikon. https://www.gerhardmerk.de/auslandszweigstelle-foreign-branch/ (Stand: 15.10.2022).

Die von Universitätsprofessor Dr. Gerhard Merk begründete Sammlung wird seit Herbst 2014 von Professor Dr. Dr. h.c. Eckehard Krah redaktionell fortgeführt und um neue Begriffe ergänzt. Sollten Sie Fehler entdecken oder sonstige Hinweise haben, schreiben Sie an: info@ekrah.com

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