Von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) auf deren Internetseite veröffentlichtes Verzeichnis aller Institute, denen die Behörde nach § 8 Zahlungsaufsichtsgesetz (ZAG) die Erlaubnis erteilt hat, Zahlungsgeschäfte zu tätigen. Zahlungsinstitute sind Unternehmen, die aufgrund einer Konzession der BaFin oder aber einer Bewilligung einer Aufsichtsbehörde eines anderen EU-Mitgliedstaates zur gewerblichen Erbringung und Ausführung von Zahlungsdiensten im gesamten Gebiet der Europäischen Gemeinschaft berechtigt sind. Das Zahlungsdienste-Aufsichtsgesetz setzt die europäische Richtlinie 2007/64/EG, die Zahlungsdienstrichtlinie (Payment Services Directive, PSD), in deutsches Recht um. Wichtige Begriffsbestimmungen finden sich in § 1 ZAG. – Siehe Auslagerung, Bargeldkreislauf, Bargeldmanagement, Downsizing, Finanzagent, FinanzTransfergeschäft, Inkassogeschäft. – Vgl. Jahresbericht 2009 der BaFin, S. 161 (Aufsicht über Zahlungsinstitute), Jahresbericht 2011 der BaFin, S. 179 f. (neue Institute stellen Antrag auf Zulassung; Prüfungen der BaFin vor allem hinsichtlich der Sicherungsanforderungen; laufende Aufsichtsfragen) sowie den jeweiligen Jahresbericht der BaFin, Kapitel “Aufsicht über Banken, Finanzdienstleister und Zahlungsinstitute”, Monatsbericht der Deutschen Bundesbank vom Januar 2011, S. 24 ff. (Rechtsrahmen und Aufgaben der Zahlungsinstitute in Bezug auf das Banknoten-Management), Jahresbericht 2012 der BaFin, S. 160 ff. (Grundsätzliches und aktuelle Fragen der Aufsicht) sowie den jeweiligen Jahresbericht der BaFin, Kapitel “Aufsicht über Banken, Finanzdienstleister und Zahlungsinstitute”.
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Universitätsprofessor Dr. Gerhard Merk, Dipl.rer.pol., Dipl.rer.oec.
Professor Dr. Eckehard Krah, Dipl.rer.pol.
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