Handelsüberwachungsstelle (trading monitoring department)

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In Deutschland bei den Börsen angesiedelte Kontrollorgane, die Unregelmässigkeiten im Börsenverkehr sowie Insider-Transaktionen aufspüren und der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht bzw. der zuständigen Staatsanwaltschaft zur Kenntnis bringen; vgl. § 4 BörsG, dort auch genaue Aufgabenbeschreibung. Die Handelsüberwachungsstelle ist unabhängig von der Börsengeschäftsführung. – Es gilt als unbestritten, dass allein schon durch die Einrichtung der Überwachungsstellen die Anzahl verbotswidriger Geschäfte (prohibited actions) zurückgedrängt, weil so ein wirksames Abschreckungspotential (powerful deterrence potential) errichtet wurde. – Siehe Ausreisser, Beobachtungsliste, Compliance, Falscherklärung, Nominee, System Securities Watch Application, Whistleblower. – Vgl. Jahresbericht 2009 der BaFin, S. 185 (Meldungen der Überwachungsstellen) sowie den jeweiligen Jahresbericht der BaFin, Kapitel “Aufsicht über den Wertpapierhandel und das Investmentgeschäft”.

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Universitätsprofessor Dr. Gerhard Merk, Dipl.rer.pol., Dipl.rer.oec.
Professor Dr. Eckehard Krah, Dipl.rer.pol.
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Zitieren

Merk, G. (Hrsg.): „Handelsüberwachungsstelle (trading monitoring department)“. In: Finanz- und Wirtschaftslexikon. https://www.gerhardmerk.de/handelsuberwachungsstelle-trading-monitoring-department/ (Stand: 15.10.2022).

Die von Universitätsprofessor Dr. Gerhard Merk begründete Sammlung wird seit Herbst 2014 von Professor Dr. Dr. h.c. Eckehard Krah redaktionell fortgeführt und um neue Begriffe ergänzt. Sollten Sie Fehler entdecken oder sonstige Hinweise haben, schreiben Sie an: info@ekrah.com

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