Eine Zahlung in Bargeld dafür, dass Reisende beim Durchqueren eines Bezirks durch bewaffnete Männer schützend begleitet wurden. – Aus der Zeit des Faustrechts (club law, rule of force) herrührend, hielt sich diese von den Kaufleuten häufig beklagte Abgabe in Deutschland bis ins späte 18. Jht. Sie wurde jedoch oftmals weiterhin als besonderes Chausseegeld auch ohne den ursprünglichen Zweck – nämlich die Gestellung von Schutzleuten – eingezogen. – Siehe Brückengeld, Chausseegeld, Citymaut, Fährgeld, Furtgeld, Hafengeld, Maut, Permissionsgeld, Schirmgeld, Torgeld, Transitgeld, Ungeld, Vignette.
Achtung: Das Finanzlexikon ist urheberrechtlich geschützt und darf ohne die ausdrückliche Einwilligung lediglich zum privaten Gebrauch benutzt werden!
Universitätsprofessor Dr. Gerhard Merk, Dipl.rer.pol., Dipl.rer.oec.
Professor Dr. Eckehard Krah, Dipl.rer.pol.
E-Mail-Anschrift: info@jung-stilling-gesellschaft.de
https://de.wikipedia.org/wiki/Gerhard_Ernst_Merk
https://www.jung-stilling-gesellschaft.de/merk/
https://www.gerhardmerk.de/