Fusionsanzeige (disclosure of fusion)

Auch in: FR

Hat in Deutschland ein Finanzinstitut die Absicht, sich mit einem anderen Institut zu vereinigen, so muss dies unverzüglich (immediately: taking place without delay) den Aufsichtsbehörden angezeigt werden; siehe § 24, Abs. 2 KWG. – Siehe Beteiligungsanzeige.

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Universitätsprofessor Dr. Gerhard Merk, Dipl.rer.pol., Dipl.rer.oec.
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Zitieren

Merk, G. (Hrsg.): „Fusionsanzeige (disclosure of fusion)“. In: Finanz- und Wirtschaftslexikon. https://www.gerhardmerk.de/fusionsanzeige-disclosure-of-fusion/ (Stand: 15.10.2022).

Die von Universitätsprofessor Dr. Gerhard Merk begründete Sammlung wird seit Herbst 2014 von Professor Dr. Dr. h.c. Eckehard Krah redaktionell fortgeführt und um neue Begriffe ergänzt. Sollten Sie Fehler entdecken oder sonstige Hinweise haben, schreiben Sie an: info@ekrah.com

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