Beteiligungsanzeige (disclosure of participation)

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Ein Finanzinstitut muss in Deutschland gemäss § 24, Abs. 1a, № 1 KWG seine mittelbaren Beteiligungen an anderen Unternehmen den Aufsichtsbehörden anzeigen. – Siehe Anschleichen, Fusionsanzeige. – Vgl. Jahresbericht 2005 der BaFin, S. 110 f. (Erläuterung des Begriffes “qualifizierte Beteiligung”), Jahresbericht 2010 der BaFin, S. 186 f. (neue gesetzliche Regelungen hinsichtlich der Pflichten zur Stimmrecht-Offenlegung) sowie den jeweiligen Jahresbericht der BaFin, Kapitel “Aufsicht über den Wertpapierhandel und das Investmentgeschäft”.

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Universitätsprofessor Dr. Gerhard Merk, Dipl.rer.pol., Dipl.rer.oec.
Professor Dr. Eckehard Krah, Dipl.rer.pol.
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https://www.jung-stilling-gesellschaft.de/merk/
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Passende Formel

Erwerbsquote

\[q_E=\frac{E+U}{B_{erw}}\cdot100\]

Die Beteiligung der Bevölkerung im Erwerbsalter am Arbeitsmarkt messen.

Variablen: E Erwerbstätige; U Arbeitslose; Berw Bevölkerung im Erwerbsalter.

Anwendung: Für Arbeitskräfteangebot, Demografie und internationale Vergleiche.

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Zitieren

Merk, G. (Hrsg.): „Beteiligungsanzeige (disclosure of participation)“. In: Finanz- und Wirtschaftslexikon. https://www.gerhardmerk.de/beteiligungsanzeige-disclosure-of-participation/ (Stand: 15.10.2022).

Die von Universitätsprofessor Dr. Gerhard Merk begründete Sammlung wird seit Herbst 2014 von Professor Dr. Dr. h.c. Eckehard Krah redaktionell fortgeführt und um neue Begriffe ergänzt. Sollten Sie Fehler entdecken oder sonstige Hinweise haben, schreiben Sie an: info@ekrah.com