Finanzinstrument (financial instrument)

Auch in: EN FR

Bei der EZB jederart vertragliche Abmachung, die sich auf Zahlungen bezieht, an denen Monetäre Finanzinstitute beteiligt sind. – Nach § 2, Abs. 3 KWG ein Vertrag, aus dem für eine der beteiligten Partner ein finanzieller Vermögenswert (wie Bargeld, Eigenkapitalinstrument einer anderen Partei, Derivate mit positivem Fair Value, Anspruch auf Zahlung, etwa aus der Lieferung von Waren und Dienstleistungen), für den anderen Partner hingegen eine finanzielle Verbindlichkeit (wie
Verpflichtung zur Zahlung von Bargeld, Derivate mit negativem Fair Value) fliesst. – Im Rahmen der Rechnungslegung nach der Definition in IAS 39 alle Kontrakte, aus denen – eine finanzielle Forderung, – eine finanzielle Verbindlichkeit oder – ein Eigenkapitalinstrument entstehen. – In der deutschen Rechtssprache nach § 1, Abs. 11 KWG definiert als Wertpapiere, Geldmarktinstrumente, Devisen oder Rechnungseinheiten sowie Derivate. – Wertpapiere sind, auch wenn keine Urkunden über sie ausgestellt sind – Aktien, – Aktien-Zertifikate, – Schuldverschreibungen, – Genusscheine, – Optionsscheine und – andere Wertpapiere, die mit Aktien oder Schuldverschreibungen vergleichbar sind, wenn sie an einem Markt gehandelt werden können. Wertpapiere sind auch Anteile an Investmentvermögen (funds; Fonds), die von einer Kapitalverwaltungsgesellschaft oder einer ausländischen Fondsgesellschaft ausgegeben werden. – Geldmarktinstrumente sind Forderungen, die nicht unter diese Aufzählung fallen und üblicherweise auf dem Geldmarkt gehandelt werden. – Derivate sind als Festgeschäfte oder Optionsgeschäfte ausgestaltete Termingeschäfte, deren Preis unmittelbar oder mittelbar abhängt von – dem Börsen- oder Marktpreis von Wertpapieren, – dem Börsen- oder Marktpreis von Geldmarktinstrumenten, – dem Kurs von Devisen oder Rechnungseinheiten, – Zinssätzen oder anderen Erträgen oder – dem Börsen- oder Marktpreis von Waren oder Edelmetallen. – Siehe Derivategeschäfte-Clearingpflicht, DerivategeschäfteMeldepflicht, Finanzderivate, Finanzierungsinstrument, Finanzsystem, Finanzprodukte, strukturierte, Informationsblätter für Finanzinstrumente, Finanzmarkt Produktregistrierung, Tilgungsträger. – Vgl. Monatsbericht der Deutschen Bundesbank vom Juli 2004, S. 39 ff. (Marktregulierung im Eurogebiet), Monatsbericht der Deutschen Bundesbank vom Dezember 2006, S. 76 f. (Einführung des Begriffes aus der Kapitaladäquanz-Richtlinie in das KWG), Jahresbericht 2006 der BaFin, S. 113 (Zweiteilung des Begriffes “Finanzinstrument” durch Einfügung von § 1a KWG), Jahresbericht 2009 der BaFin, S. 53 f. (Offenlegungsvorschriften), Jahresbericht 2011 der BaFin, S. 88 (Überarbeitung der Vorschriften zur Rechnungslegung; Übersicht) sowie den jeweiligen Jahresbericht der BaFin, Kapitel “Internationales”, Monatsbericht der EZB vom November 2011, S. 81 ff. (ausführliche Darstellung der Refinanzierungsinstrumente für Banken).

Achtung: Das Finanzlexikon ist urheberrechtlich geschützt und darf ohne die ausdrückliche Einwilligung lediglich zum privaten Gebrauch benutzt werden!
Universitätsprofessor Dr. Gerhard Merk, Dipl.rer.pol., Dipl.rer.oec.
Professor Dr. Eckehard Krah, Dipl.rer.pol.
E-Mail-Anschrift: info@jung-stilling-gesellschaft.de
https://de.wikipedia.org/wiki/Gerhard_Ernst_Merk
https://www.jung-stilling-gesellschaft.de/merk/
https://www.gerhardmerk.de/

Zitieren

Merk, G. (Hrsg.): „Finanzinstrument (financial instrument)“. In: Finanz- und Wirtschaftslexikon. https://www.gerhardmerk.de/finanzinstrument-financial-instrument/ (Stand: 15.10.2022).

Die von Universitätsprofessor Dr. Gerhard Merk begründete Sammlung wird seit Herbst 2014 von Professor Dr. Dr. h.c. Eckehard Krah redaktionell fortgeführt und um neue Begriffe ergänzt. Sollten Sie Fehler entdecken oder sonstige Hinweise haben, schreiben Sie an: info@ekrah.com

3 Seitenaufrufe dieser Seite