Angaben, unrichtige (wrong disclosure)

Auch in: FR PL

In Deutschland ist es nach § 20a WpHG verboten, unrichtige Angaben über Umstände zu machen, welche für die Beurteilung von Vermögenswerten erheblich sind. Auch dürfen bewertungserhebliche Umstände nicht verschwiegen werden, falls eine entsprechende Rechtspflicht zur Offenlegung besteht. Das Verbot gilt für alle Vermögenswerte (Wertpapiere, Derivate, Geldmarktinstrumente, Rechte auf Zeichnungen, Waren, Devisen), die an einer deutschen Börse oder an einer Börse in des Europäischen Wirtschaftsraums zugelassen sind. – Siehe Ad-hoc-Mitteilung, Aktionärsbrief, Aufsichtsvermeidung, Entscheidungsnützlichkeit, Informations-Aufschub, Informations-Überladung, Salami-Taktik, Umstände, bewertungserhebliche, Verlust-Tarnung, Verständlichkeit. – Vgl. Jahresbericht 2003 der BaFin, S. 187.

Achtung: Das Finanzlexikon ist urheberrechtlich geschützt und darf ohne die ausdrückliche Einwilligung lediglich zum privaten Gebrauch benutzt werden!
Universitätsprofessor Dr. Gerhard Merk, Dipl.rer.pol., Dipl.rer.oec.
Professor Dr. Eckehard Krah, Dipl.rer.pol.
E-Mail-Anschrift: info@jung-stilling-gesellschaft.de
https://de.wikipedia.org/wiki/Gerhard_Ernst_Merk
https://www.jung-stilling-gesellschaft.de/merk/
https://www.gerhardmerk.de/

Zitieren

Merk, G. (Hrsg.): „Angaben, unrichtige (wrong disclosure)“. In: Finanz- und Wirtschaftslexikon. https://www.gerhardmerk.de/angaben-unrichtige-wrong-disclosure/ (Stand: 15.10.2022).

Die von Universitätsprofessor Dr. Gerhard Merk begründete Sammlung wird seit Herbst 2014 von Professor Dr. Dr. h.c. Eckehard Krah redaktionell fortgeführt und um neue Begriffe ergänzt. Sollten Sie Fehler entdecken oder sonstige Hinweise haben, schreiben Sie an: info@ekrah.com

4 Seitenaufrufe dieser Seite