Marktmanipulation (market manipulation)
In Bezug auf Finanzmärkte betrügerische Machenschaften (fraudulent practices) – in Bezug auf das Angebot, die Nachfrage oder – den Preis von Finanzprodukten. Darin eingeschlossen ist auch – das Gerüchtestreuen. Der Begriff umschliesst – ebenso sog. Informationsdelikte (criminal information acts). Darunter versteht man, dass falsche oder irreführende Angaben veröffentlicht oder dass Angaben verschwiegen werden, die aufgrund geltenden Rechts zu veröffentlichen sind; die genaue Definition findet sich in § 20a WpHG. In Deutschland kann die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht in solchem Falle ein Bussgeld bis zu 1,5 Mio EUR verhängen; ausserdem ist eine strafrechtliche Verfolgung möglich. – Trotz strenger Aufsicht, hoher Strafandrohung (high threat of punishment) und einer eigenen Verordnung zur Konkretisierung des Verbots der Marktmanipulation (MarktmanipulationsKonkretisierungsverordnung, MaKonV) sind jedoch Marktmanipulationen aller Art nie ganz auszuschliessen; vor allem nicht im Internet und in Netzwerken wie Facebook oder Twitter. Der Grund dafür liegt in den schier unendlichen Möglichkeiten (almost infinite possibilities), im Geheimen auf das Marktgeschehen Einfluss zu nehmen. – Siehe Agiotage, Aktienrückkauf, Anleger, verständiger, Anlageschutz, Bear Raid, Beschores, Blog, Börsengerüchte, Bull Raid, Daimonion, Deuteroskopie, Dissemination, Entscheidungsnützlichkeit, Handeln, verdeckt gemeinsames, Hockeyschläger-Angebot, Internet-Foren, Kreditgefährdung, Kristallisation, Kursbetrug, Kursmanipulation, Markt, enger, Marktaktivität, vorgetäuschte, Marktanomalie, Pairoff, Pankratium, Pervasive Constraint, Prearranged Trading, Pump and Dump, Rebbes, Referenzzinssatz, Scalping, Scheinkauf, Scheintransaktionen,
Schlangenhandel, Schmu, Siderismus, Telephon-Auftrag, unbefugter, ÜbernahmeAnkündigung, Umsatzzahlen, falsche, Umstände, bewertungswichtige, Vorhersagen, Wash Sales. – Vgl. Jahresbericht 2003 der BaFin, S. 187, Jahresbericht 2004 der BaFin, S. 174 (Tatbestand neu präzisiert durch die neue Marktmanipulations-Konkretisierungsverordnung [MaKonV] vom März 2004), S. 186 f. (einzelne Fälle), S. 189 (Schwierigkeiten bei der Feststellung), S. 193 ff. Übersicht; einzelne Fälle), Jahresbericht 2005 der BaFin, S. 155 f. (Ergebnis von Analysen der BaFin), S. 161 ff.(Übersicht; einzelne Fälle), Jahresbericht 2006 der BaFin, S. 164 ff. (Übersicht; einzelne Fälle), Jahresbericht 2007 der BaFin, S. 172 ff. (hier auch Quelle von Verdachtsanzeigen), Jahresbericht 2008 der BaFin, S 154 ff. neue Meldepflichten verringern Marktmanipulations-Risiko), S. 161 ff. (einzelne aufgedeckte Fälle), Jahresbericht 2009 der BaFin, S. 180 (Aufschlüsselung der Marktmanipulations-Delikten; Manipulationen im Freiverkehr steigen an), S. 185 ff. (Bafin verdoppelt Untersuchungen; Erfolge), Jahresbericht 2010 der BaFin, S. 193 ff., S. 200 ff. (besondere Aufmerksamkeit der BaFin auf Staatsanleihen von europäischen Krisenstaaten; abgesprochene Geschäfte, Scalping; Freiverkehr besonders betroffen; einzelne Fälle) Jahresbericht 2012 der BaFin, S. 182 ff. (BaFin geht der Marktmanipulation entschlossen nach; einzelne Fälle), Jahresbericht 2013 der BaFin, S. 167 f. (Übersichten der Fälle seit 2011; gerichtliche Verfahren) sowie den jeweiligen Jahresbericht der BaFin, Kapitel “Aufsicht über den Wertpapierhandel und das Investmentgeschäft”.
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Universitätsprofessor Dr. Gerhard Merk, Dipl.rer.pol., Dipl.rer.oec.
Professor Dr. Eckehard Krah, Dipl.rer.pol.
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