Verkauf von Wertpapieren oder Waren einschliesslich von Edelmetallen per Termin, die sich noch nicht im Besitz des Verkäufers befinden (sale of securities or commodity futures not owned by the seller). – Bei ungedeckten (nackten) Leerverkäufen (uncovered sales, naked sales) leiht er sich der Verkäufer diese noch nicht einmal zu dem entsprechenden Verkaufstermin. – Entsprechende Geschäfte haben rein spekulativen Charakter. Der Verkäufer hofft, dass zwischen dem Zeitpunkt des Vertragsabschlusses und dem vereinbarten Liefertermin der Kurs des betreffenden Wertpapiers oder die Preise der bezüglichen Ware fallen. Tritt eine solche Erwartung ein, dann könnte er sich billiger eindecken und einen Gewinn erzielen. – Solche Geschäfte stehen in Verdacht, den Abwärtsdruck vor allem bei Aktien zu verschärfen. Jedoch sind grundsätzlich nicht die Leerverkäufe für den Kursverfall eines Papiers – beispielsweise für Staatsanleihen Griechenlands ab Frühjahr 2010 – verantwortlich. Vielmehr wird dies bewirkt durch entsprechende Erwartungen der Marktteilnehmer, und diese Erwartungen haben ihren Grund in Misswirtschaft der entsprechenden Firma bzw. des jeweiligen Staates. – Überdies haben Leerverkäufe auch die Wirkung, Preisübertreibungen nach oben zu brechen, so für eine Beruhigung des Märkte zu sorgen und spekulative Blasen zu hemmen. Andererseits können Leerverkäufe jedoch auch Übertreibungen nach oben dann hervorrufen oder verstärken, wenn zum Fälligkeitstermin (due date) eine zu geringe Verkaufsbereitschaft (disposition to sell) vorhanden ist. – Am 27. Juli 2010 trat daher in Deutschland das Gesetz zur Vorbeugung gegen missbräuchliche Wertpapier- und Derivategeschäfte in Kraft. Grundsätzlich sind damit ungedeckte (nackte) Leerverkäufe in Aktien und gewissen Schuldtiteln sowie bestimmte ungedeckte Kreditderivate nicht mehr zulässig. Ausnahmen bestehen jedoch für Wertpapier-Dienstleistungsunternehmen, die als Market Maker, Skontroführer, Designated Sponsor (= ein Börsenmakler, der im elektronischen Handelssystem für Wertpapiere an der Deutschen Börse AG in Frankfurt am Main [Xetra] tätig ist und dort die für den fortlaufenden Handel notwendige Verfügbarkeit der Aktien im Auftrag eines Emittenten besorgt) oder in vergleichbarer Tätigkeit solche Geschäfte tätigen. In diesem Fall besteht für Wertpapier-Dienstleistungsunternehmen jedoch die Pflicht, diese Tätigkeit der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht unter Angabe aller betroffenen Finanzinstrumente anzuzeigen. – Siehe Aggregation, Agiotage, Barmarge, Corner, Derivategeschäfte-Clearingpflicht, Derivategeschäfte-Meldepflicht, Differenzgeschäft, Gnadengeld, Leerverkaufs-Verbot, Missbrauchsgesetz, Option, nackte, Position, ungedeckte, Renten-Arbitrage, Short-Selling, Spekulation, Schlangenhandel, Stockjobber, Terminspekulant, Tulpencrash. – Vgl. Jahresbericht 2008 der BaFin, S. 40 f. (Transparenzanforderungen bei Leerverkäufen; Einrichtung einer eigenen Taskforce im Rahmen des CESR), Jahresbericht 2009 der BaFin, S. 44 f. (Entwurf zur aufsichtlichen Kontrolle), S. 173 f. (Gefahren durch Leerverkäufe), Jahresbericht 2010 der BaFin, S. 48 (Details zur angestrebten Kontrolle und Zeitplan), S. 190 ff. (ausführliche Darstellung der neuen Rechtslage durch das WpMiVoG; Verbotsausnahmen; Überwachung der BaFin), S 192 f. (Mitteilungspflicht in zehn ausgewählten Papieren), Jahresbericht 2012 der BaFin, S. 171 (neue EU-Leerverkaufsverordnung); S. 172 ff. (Anpassung an deutsches Recht im einzelnen), Jahresbericht 2013 der BaFin, S. 171 f. (es gilt europäisches Recht; BaFin untersucht noch einige Fälle auf Verstösse gegen das nationale Leerverkaufsverbot) sowie den jeweiligen Jahresbericht der BaFin, Kapitel “Aufsicht über den Wertpapierhandel und das Investmentgeschäft”.
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Universitätsprofessor Dr. Gerhard Merk, Dipl.rer.pol., Dipl.rer.oec.
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