In Deutschland kann die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht bei drohender erheblicher Marktstörung Leerverkäufe auf dem Wertpapiermarkt untersagen. Sie tat dies erstmals für die Aktien von elf Banken im Zuge der Subprime-Krise im September 2008, als der Umfang entsprechender Geschäfte die Gefahr weiterer Marktstörungen heraufbeschwor. Zu etwa gleicher Zeit verlangte die Börsenaufsichtsbehörde der USA, dass Hedge-Fonds täglich ihre Leerverkäufe offenlegen müssen. Im Zuge der Griechenland-Krise erliess die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht abermals ein Leerverkaufsverbot für Aktien von zehn deutschen Instituten, Staatsanleihen aus dem Euroraum und Credit Default Swaps. Mit dem im Juli 2010 in Kraft getretenen Missbrauchsgesetz wurde die Vorbeugung gegen solche Geschäfte auf eine neue rechtliche Grundlage gestellt. – Indessen werden Leerverkaufs-Verbote, so populär sie in der öffentlichen Meinung auch sind, von der Fachwelt kritisch betrachtet. Denn wenn Marktteilnehmer die Erwartung hegen, dass ein Preis in der Zukunft sinkt, und sie sich aufgrund dessen beispielsweise von Staatsanleihen hochverschuldeter Länder trennen, dann verlangt die ökonomische Vernunft zu fragen, warum die Spekulanten diesen Papieren kein Vertrauen entgegenbringen. Die Ursachen der negativen Erwartungshaltung wären zu bekämpfen; die Leerverkäufe sind nur das Symptom: das sichtbare Kennzeichen mangelnden Vertrauens in die zukünftigen Marktverhältnisse. – Am 26. März 2012 traten § 30i WpHG sowie die Netto-Leerverkaufspositionsverordnung (NLPosV) in Kraft. Die Vorschriften führen erweiterte Mitteilungs- und Veröffentlichungspflichten für Netto-Leerverkaufspositionen ein und bestimmen unter anderem den elektronischen Meldeweg. Die Einzelheiten hierzu sind auf der Homepage der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht abrufbar. – Siehe Aggregation, Derivategeschäfte-Clearingpflicht, Derivategeschäfte-Meldepflicht, Leerverkauf, Meldepflicht, Missbrauchsgesetz, Spekulant. – Vgl. Jahresbericht 2008 der BaFin, S. 147 (Verbot durch die BaFin; Begründung; Erläuterungen), Jahresbericht 2009 der Bafin, S. 173 f. (neue Rechtslage), Jahresbericht 2010 der Bafin, S. 185 f. (Inkrafttreten des Gesetzes zur Vorbeugung gegen missbräuchliche Wertpapier- und Derivategeschäfte [WpMiVoG], das der BaFin neue Kompetenzen einräumt),S. 190 ff. (Einzelheiten zur neuen Rechtslage), Jahresbericht 2012 der BaFin, S. 171 (Leerverkaufsverordnung der EU), S. 172 ff. (Übergang in deutsches Recht im einzelnen) sowie den jeweiligen Jahresbericht der BaFin, Kapitel “Aufsicht über den Wertpapierhandel und das Investmentgeschäft”, Finanzstabilitätsbericht 2011, S. 75 (pauschale Leerverkaufs-Verbote sind abzulehnen).
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Universitätsprofessor Dr. Gerhard Merk, Dipl.rer.pol., Dipl.rer.oec.
Professor Dr. Eckehard Krah, Dipl.rer.pol.
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