Frongeld und Frohngeld (soccage emancipation payment)

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Frühere Zahlung, um die Dienstpflicht eines Hörigen (villein, bondman) im Rahmen der Leibeigenschaft (soccage; Fron, auch Frohn: persönliche Zugehörigkeit zu einem Grundherrn und diesem gegenüber zur Fro[h]n = Arbeitsleistung verpflichtet) ganz oder teilweise abzulösen. Im Laufe des späten 18. und 19. Jht. wurde die Leibeigenschaft (peonage, serfdom) in Europa überall aufgehoben (Bauernbefreiung; abolishment of the feudal powers of the nobility), zuletzt 1881 in Russland. – In älteren Dokumenten auch eine Abgabe, die Besitzer von landwirtschaftlichen Flächen zu zahlen hatten, wenn sie diese nicht selbst bebauten, sondern von anderen Personen – zumeist von Taglöhnern auch Tagner, Tauner, Losmann, Lidl, Diurnist, Diëtarius und Diëist genannt – bewirtschaften liessen. – Siehe Abgabe, Befreiungsgeld, Dienstgeld, Dispensationsgeld, Ehrenfahrtgeld, Erlösung, Freikaufgeld, Holzfuhrgeld, Kalbgeld, Käsegeld, Kolonatikum, Kuhgeld, Loskaufgeld, Zinser.

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Zitieren

Merk, G. (Hrsg.): „Frongeld und Frohngeld (soccage emancipation payment)“. In: Finanz- und Wirtschaftslexikon. https://www.gerhardmerk.de/frongeld-und-frohngeld-soccage-emancipation-payment/ (Stand: 15.10.2022).

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