Ein Gelddarlehn gewährt, wer einen privatrechtlichen Darlehnsvertrag im Sinne von § 488 BGB oder einen vergleichbaren Vertrag unter ausländischem Recht als Darlehnsgeber schliesst. Auch wer einen Darlehns-Vorvertrag (tentative loan contract) abschliesst, betreibt aufsichtsrechtlich gesehen bereits das Kreditgeschäft. – Die Geldbeträge müssen rückzahlbar sein. Verlorene Zuschüsse (subsidies) sind daher kein Darlehn im Sinne des KWG. – Der Rückzahlungsanspruch muss auf Geld lauten. Wer Geld hingibt und nach Ende der Laufzeit indessen Wertpapiere, Sachen oder Rechte zurückerhalten soll, der schliesst keinen Darlehnsvertrag im Sinne des § 488 BGB ab. – Die Vereinbarung, dass der Kreditnehmer das Recht habe, den Geldgeber nach Ablauf der Vertragslaufzeit auf die Befriedigung aus den sicherungsweise überlassenen Sachen zu verweisen oder eine andere vertraglich zugunsten des Schuldners eingeräumte Ersetzungsbefugnis schliessen jedoch einen Darlehnsvertrag nicht aus, solange der Rückzahlungsanspruch grundsätzlich auf Geld lautet. Auch die nachträgliche Vereinbarung, eine Darlehensschuld durch die Lieferung von Wertpapieren, Sachen oder Rechten zu tilgen, lässt das Betreiben des Kreditgeschäfts nicht rückwirkend entfallen. – Unerheblich im Hinblick auf den Tatbestand ist ferner insbesondere, – ob Zinsen bedungen sind, – ob der Darlehensgeber den Geldbetrag auf Weisung des Darlehensnehmers an einen Dritten auszuzahlen hat, – die Art und der Umfang der Besicherung und – ob die Geldvergabe mit Fremdmitteln refinanziert wird oder mit eigenen Mitteln unterlegt ist. – Siehe Aktivgeschäft, Annuitätsdarlehn, Arbeitsgeber-Darlehn, Borg, Darlehn, Investitionskredit, Konditionen-Spreizung, Kredit, Kreditlinie, Term Loan, Verbriefung, Verzinsung, Vorlage.
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Universitätsprofessor Dr. Gerhard Merk, Dipl.rer.pol., Dipl.rer.oec.
Professor Dr. Eckehard Krah, Dipl.rer.pol.
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