Vorschuss in der älteren Literatur auch Antizipation und Disborso (payment in advance, cash-advance)

Gelddarlehen im Sinne des § 488 BGB. – Als Vorausleistung in Erwartung auf eine eigene, noch nicht fällige Verbindlichkeit geleistete Zahlung. Hier liegt mangels vereinbarter Rückerstattungspflicht grundsätzlich kein Darlehensvertrag und damit auch kein erlaubnispflichtiges Kreditgeschäft vor. Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht hat dazu ein Merkblatt veröffentlicht, in dem näher erläutert wird, wann ein Vorschuss zu einem Darlehn wird. – Siehe Abschlag, Angeld, Pränumeration, Vorauszahlung.

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Universitätsprofessor Dr. Gerhard Merk, Dipl.rer.pol., Dipl.rer.oec.
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