Ist eine in ausländischer Währung ausgedrückte Geldschuld im Inland zu zahlen, so kann die Zahlung in heimischer Währung erfolgen, wenn vertraglich nicht ausdrücklich (expressly) die Begleichung der Schuld in einer Fremdwährung festgelegt wurde. Dies bestimmt § 244 BGB.
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Universitätsprofessor Dr. Gerhard Merk, Dipl.rer.pol., Dipl.rer.oec.
Professor Dr. Eckehard Krah, Dipl.rer.pol.
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