Devisenschuld-Bezahlung (arranging the payment in terms of foreign currency)

Falls nicht vertraglich ausdrücklich anders vereinbart, so kann eine in ausländischer Währung ausgedrückte Geldschuld im Inland in heimischem Geld geleistet werden. Dies legt für Deutschland § 244 BGB fest. – Siehe Zahlungsort.

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Universitätsprofessor Dr. Gerhard Merk, Dipl.rer.pol., Dipl.rer.oec.
Professor Dr. Eckehard Krah, Dipl.rer.pol.
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