Authentifizierungsgebot (authenticity imperativ)

Aufsichtsrechtlich gebotener und im
Zuge der Überwachung von Geldwäsche verschärfter Grundsatz, wonach bei allen Geschäften auf dem Finanzmarkt die an dem jeweiligen Geschäft Beteiligten eindeutig identifizierbar sein müssen (the primary basis of all anti-money laundering regulations, requiring financial and other intermediaries engaged in financial transactions to thoroughly check their customers’ identities). – In weiterem Sinne auch der Einsatz von Verfahren, die sicherstellen, dass Nachrichten von und Mitteilungen an Kunden ungekürzt und unverfälscht (had not been modified or replaced in transit) ihren Weg finden. – Siehe Bankauskunft, Bankgeheimnis, Financial Intelligence Unit, Finanzagent, Finanzgeier, Geldwäsche, Identitätsprüfungspflicht, Internet-Angebote, Konto, anonymes, Konto, falsches, Kontenoffenlegung, Kontosperre, Kundendaten-Informationspflicht, Nachvollziehbarkeit, Nachweisführung, Schattenbankbereich, Nominee, Tafelgeschäft, Zahlungsverkehrsverordnung.

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Universitätsprofessor Dr. Gerhard Merk, Dipl.rer.pol., Dipl.rer.oec.
Professor Dr. Eckehard Krah, Dipl.rer.pol.
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Zitieren

Merk, G. (Hrsg.): „Authentifizierungsgebot (authenticity imperativ)“. In: Finanz- und Wirtschaftslexikon. https://www.gerhardmerk.de/authentifizierungsgebot-authenticity-imperativ/ (Stand: 15.10.2022).

Die von Universitätsprofessor Dr. Gerhard Merk begründete Sammlung wird seit Herbst 2014 von Professor Dr. Dr. h.c. Eckehard Krah redaktionell fortgeführt und um neue Begriffe ergänzt. Sollten Sie Fehler entdecken oder sonstige Hinweise haben, schreiben Sie an: info@ekrah.com

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