E-Geldgeschäft (e-money business)

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Durch die E-Geld-Richtlinie 2000/46/EG wurden die Bankgeschäfte “Geldkartengeschäft” und “Netzgeldgeschäft” zu dem neuen Bankgeschäftstatbestand “E-Geldgeschäft” zusammengefasst. Entsprechend wurden “E-GeldInstitute” als eigene Gattung in das KWG aufgenommen. – § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 11 KWG definiert das E-Geld-Geschäft als “die Ausgabe und die Verwaltung von elektronischem Geld“. Elektronisches Geld sind gemäss § 1 Abs. 14 KWG Werteinheiten in Form einer Forderung gegen die ausgebende Stelle, die – auf elektronischen Datenträgern gespeichert sind, – gegen Annahme eines Geldbetrages ausgegeben und – von Dritten als Zahlungsmittel angenommen werden, ohne gesetzliches Zahlungsmittel zu sein. – Siehe Netzgeld, Netzgeldgeschäft, Rücktausch-Verpflichtung. – Vgl. Monatsbericht der Deutschen Bundesbank vom Juni 1999, S. 41 ff. (E-Geld dringt vor), Monatsbericht der Deutschen Bundesbank vom Dezember 2006, S. 93 ff. (Entwicklung bei elektronischen Bezahlverfahren), Jahresbericht 2011 der Deutschen Bundesbank, S. 100 (E-Geld-Richtlinie der EU und deren Umsetzung; aufsichtsrechtliche Folgen), Jahresbericht 2012 der BaFin, S. 220 (das im Dezember 2011 in Kraft getretene Gesetz zur Optimierung der Geldwäscheprävention [GwOptG] normiert die Sorgfalts- und Organisationsvorschiften für das EGeldgeschäft), Jahresbericht 2013 der BaFin, S. 91 f. (Sorgfaltspflichten beim E-GeldGeschäft; Merkblatt der BaFin).

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Universitätsprofessor Dr. Gerhard Merk, Dipl.rer.pol., Dipl.rer.oec.
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Zitieren

Merk, G. (Hrsg.): „E-Geldgeschäft (e-money business)“. In: Finanz- und Wirtschaftslexikon. https://www.gerhardmerk.de/e-geldgeschaft-e-money-business/ (Stand: 15.10.2022).

Die von Universitätsprofessor Dr. Gerhard Merk begründete Sammlung wird seit Herbst 2014 von Professor Dr. Dr. h.c. Eckehard Krah redaktionell fortgeführt und um neue Begriffe ergänzt. Sollten Sie Fehler entdecken oder sonstige Hinweise haben, schreiben Sie an: info@ekrah.com

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