Die (derzeit noch bestehende) Möglichkeit, durch – den Kauf von bis zu 2,99 Prozent (ab 3 Prozent besteht nach § 25 WpHG eine Meldepflicht) der Aktien einer Gesellschaft und – gleichzeitigem Erwerb von bis zu 4,99 Prozent (hier liegt die Grenze zur Meldepflicht bei 5 Prozent) an sonstigen Finanzinstrumenten eine bereits beachtliche Stellung in einer Aktiengesellschaft aufzubauen, ohne einer Mitteilungspflicht zu unterliegen. Eine Zusammenrechnung soll durch die geplante Novellierung von § 25, Abs. 2 WpHG vorgeschrieben werden. Indessen gibt es auch eine Reihe anderer Wege, um sich an ein Unternehmen heranzuschleichen. – Siehe Aktionärstimmjagd, Freier, Fusionen und Übernahmen, Greenmail, Kriegskasse, Makkaroni-Abwehr, Material-AdverseChange-Klausel, Nominee, Radar-Überwachung, Shark Watcher, StimmrechtOffenlegung, Stimmrecht-Datenbank, Transparenz-Richtlinie, Übernahme, feindliche, Übernahme-Appell.
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Universitätsprofessor Dr. Gerhard Merk, Dipl.rer.pol., Dipl.rer.oec.
Professor Dr. Eckehard Krah, Dipl.rer.pol.
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