Bieter (bidder, tenderer)

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Im Sinne des deutschen Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes (WpÜG) aus dem Jahr 2002 sind dies – natürliche oder juristische Personen oder Personengesellschaften, – die allein oder gemeinsam mit anderen Personen – ein Erwerbs- oder Übernahme-Angebot abgeben oder – ein Pflichtangebot abgeben müssen. – Siehe Acting in Concert, Aktientauch-Übernahme, Anschleichen, BlitzkriegÜbernahmeangebot, Erwerbsangebot, Greenmail, Pflichtangebot, Ritter, weisser, Transaktionsbonus, Übernahme-Angebot, Übernahme-Appell, Überraschungsangriff. – Vgl. Jahresbericht 2001 des Bundesaufsichtsamts für den Wertpapierhandel, S. 38 f., Jahresbericht 2003 der BaFin, S. 202 ff. (zur aufsichtsrechtlichen Praxis) sowie den jeweiligen Jahresbericht der BaFin, Rubrik “Unternehmensübernahmen”; dort auch jeweils eine Übersicht und Bemerkungen zum Angebotsverfahren.

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Universitätsprofessor Dr. Gerhard Merk, Dipl.rer.pol., Dipl.rer.oec.
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Zitieren

Merk, G. (Hrsg.): „Bieter (bidder, tenderer)“. In: Finanz- und Wirtschaftslexikon. https://www.gerhardmerk.de/bieter-bidder-tenderer/ (Stand: 15.10.2022).

Die von Universitätsprofessor Dr. Gerhard Merk begründete Sammlung wird seit Herbst 2014 von Professor Dr. Dr. h.c. Eckehard Krah redaktionell fortgeführt und um neue Begriffe ergänzt. Sollten Sie Fehler entdecken oder sonstige Hinweise haben, schreiben Sie an: info@ekrah.com

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