Zwischenschein auch Anteilschein, Anrechtschein sowie Interimsschein (scrip)
Schriftstück, das eine Aktiengesellschaft bei Gründung bzw. gelegentlich einer Kapitalerhöhung an ihre Aktionäre vor Ausstellung der eigentlichen Aktien-Urkunde ausgibt. Gemäss § 10 AktG muss der Zwischenschein auf den Namen lauten und den gleichen Mindest-Nennbetrag wie die Aktie aufweisen. Zwischenscheine auf den Inhaber sind nichtig. Vor Eintragung einer Aktiengesellschaft ins Handelsregister (in Österreich: Firmenbuch) darf der Zwischenschein nicht ausgegeben werden. – Soweit vor allem im Internet in letzter Zeit gewinnträchtige (profit-promissory) Zwischenscheine aus aller Welt angeboten wurden, erwiesen sich diese Papiere bis anhin in nahezu jedem Fall als Nonvaleurs; die jeweilige Aktiengesellschaft wurde in der Regel überhaupt nicht gegründet. – Siehe Agiotage, Aktie, Aktienbuch, Finanzgeier.
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Universitätsprofessor Dr. Gerhard Merk, Dipl.rer.pol., Dipl.rer.oec.
Professor Dr. Eckehard Krah, Dipl.rer.pol.
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