Zwischenschein auch Anteilschein, Anrechtschein sowie Interimsschein (scrip)

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Schriftstück, das eine Aktiengesellschaft bei Gründung bzw. gelegentlich einer Kapitalerhöhung an ihre Aktionäre vor Ausstellung der eigentlichen Aktien-Urkunde ausgibt. Gemäss § 10 AktG muss der Zwischenschein auf den Namen lauten und den gleichen Mindest-Nennbetrag wie die Aktie aufweisen. Zwischenscheine auf den Inhaber sind nichtig. Vor Eintragung einer Aktiengesellschaft ins Handelsregister (in Österreich: Firmenbuch) darf der Zwischenschein nicht ausgegeben werden. – Soweit vor allem im Internet in letzter Zeit gewinnträchtige (profit-promissory) Zwischenscheine aus aller Welt angeboten wurden, erwiesen sich diese Papiere bis anhin in nahezu jedem Fall als Nonvaleurs; die jeweilige Aktiengesellschaft wurde in der Regel überhaupt nicht gegründet. – Siehe Agiotage, Aktie, Aktienbuch, Finanzgeier.

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Zitieren

Merk, G. (Hrsg.): „Zwischenschein auch Anteilschein, Anrechtschein sowie Interimsschein (scrip)“. In: Finanz- und Wirtschaftslexikon. https://www.gerhardmerk.de/zwischenschein-auch-anteilschein-anrechtschein-sowie-interimsschein-scrip/ (Stand: 15.10.2022).

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