Eventualschuld auch Eventualverbindlichkeit (contingent liability

Eine mögliche Verpflichtung in Form einer Zahlung aus vergangenen Geschäftsvorfällen. Diese ist augenblicklich nicht genau feststellbar, weil – ihre Verwirklichung erst noch durch das Eintreten oder Nichteintreten eines oder mehrerer unsicherer kommender Ereignisse bestätigt werden muss; wobei diese künftigen Umstände nicht vollständig unter der Kontrolle des Unternehmens liegen, oder – die Verpflichtung deshalb nicht als Schuld erfasst wurde, weil ein Abfluss von Ressourcen zur Erfüllung dieser Verpflichtung nicht wahrscheinlich ist oder – die Höhe der Verpflichtung nicht ausreichend verlässlich geschätzt werden kann. – Die IFRS/IAS-Regeln erläutern jeden dieser drei Fälle ausführlich. – In Zusammenhang mit dem Stabilitäts- und Wachstumspakt wurde vielfach gerügt, dass von Staaten im Zuge der Finanzkrise ausgesprochene Bürgschaften und Garantien nicht in die Berechnung der Maastricht-Kennzahlen eingehen, obwohl diese zu einer erheblichen fiskalischen Belastung auf dem Hintergrund einer alternden Bevölkerung werden können. – Siehe Aval, Bürgschaft, Europäische Finanzstabilisierungsfazilität, Eventualforderung, Garantie, Gefälligkeitsverpflichtung, Patronatserklärung. – Vgl. Monatsbericht der Deutschen Bundesbank vom Mai 2009, S. 25 (Eventualverbindlichkeiten müssten eingerechnet werden).

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Zitieren

Merk, G. (Hrsg.): „Eventualschuld auch Eventualverbindlichkeit (contingent liability“. In: Finanz- und Wirtschaftslexikon. https://www.gerhardmerk.de/eventualschuld-auch-eventualverbindlichkeit-contingent-liability/ (Stand: 15.10.2022).

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