Ein Bürge, in älteren Dokumenten auch Interzedent genannt, steht hier nicht – wie dies sogar in Lehrbüchern zu lesen ist – vertraglich gegenüber dem eigentlichen Gläubiger ein, etwa der ein Darlehn gewährenden Bank. Vielmehr gewährleistet er die Leistung des Bürgen. Der Rückbürge ist dem Bürgen gegenüber zur Leistung verpflichtet, wenn dieser von dem Gläubiger aus der Bürgschaft in Anspruch genommen wird und von dem Hauptschuldner keinen Ersatz erlangen konnte. Der Rückbürge wird in älteren Dokumenten auch Certificator und Certificateur genannt. Er sichert also die Rückgriffsansprüche eines anderen Bürgen gegenüber dem Hauptschuldner. – Bei Darlehn an Unternehmen ist nicht selten der Bund oder ein Bundesland Rückbürge. – Siehe Exportkreditgarantie.
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Universitätsprofessor Dr. Gerhard Merk, Dipl.rer.pol., Dipl.rer.oec.
Professor Dr. Eckehard Krah, Dipl.rer.pol.
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