Hochzeitstischgeld (nuptial festivities fee)

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Früher in deutschen Territorialstaaten verbreitete Abgabe, die bei Hochzeitsfeiern fällig wurde. – In Nassau-Oranien war beispielsweise ein Tisch mit zehn Personen abgabefrei. Jede Person über diese Zahl hinaus hatte eine ziemlich hohe Abgabe in Bargeld zu zahlen, wofür der Bräutigam haftete. Dazu mussten zehn Prozent der Hochzeitsgeschenke – deren Wert wurde amtlich vom Achtsmann (sworn valuer: vereidigter Taxator) festgestellt – an die Armenkasse abgeführt werden. – Historiker sehen das Hochzeitstischgeld weniger in Bezug auf die Auffüllung der Staatskasse. Vielmehr sollte die Abgabe ausgedehnte kostenträchtige Schwelgereien (wicked sumptuousnesses) verhindern, an deren Ende dann das junge Paar mit hohen Schulden in den Ehestand trat. – Siehe Armengeld, Armenkasse, Brautgeld, Brauttafelgeld, Detz, Nonagium, Tanzkonzessionsgeld.

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Zitieren

Merk, G. (Hrsg.): „Hochzeitstischgeld (nuptial festivities fee)“. In: Finanz- und Wirtschaftslexikon. https://www.gerhardmerk.de/hochzeitstischgeld-nuptial-festivities-fee/ (Stand: 15.10.2022).

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