Handelsbildschirm auch Remote Membership (trading screen)

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Der Betreiber eines ausländischen Marktes für Finanzinstrumente bietet allfälligen Kunden den unmittelbaren elektronischen Zugang zum Handel in dem betreffenden Markt an. Solche Anerbieten (offerings) sind erlaubnispflichtig. – Vgl. Jahresbericht 2008 der BaFin, S. 153 (Voraussetzungen für die Erteilung einer Erlaubnis), Jahresbericht 2009 der BaFin, S. 178 (vier Betreibern ausländischer Märkte ist eine Erlaubnis seitens der BaFin erteilt).

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Universitätsprofessor Dr. Gerhard Merk, Dipl.rer.pol., Dipl.rer.oec.
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Zitieren

Merk, G. (Hrsg.): „Handelsbildschirm auch Remote Membership (trading screen)“. In: Finanz- und Wirtschaftslexikon. https://www.gerhardmerk.de/handelsbildschirm-auch-remote-membership-trading-screen/ (Stand: 15.10.2022).

Die von Universitätsprofessor Dr. Gerhard Merk begründete Sammlung wird seit Herbst 2014 von Professor Dr. Dr. h.c. Eckehard Krah redaktionell fortgeführt und um neue Begriffe ergänzt. Sollten Sie Fehler entdecken oder sonstige Hinweise haben, schreiben Sie an: info@ekrah.com

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