Drittfälligkeits-Klausel und Wechselseitige Vorfälligkeitsklausel (cross-acceleration clause)

Auch in: FR

Die Bank ist zur Kündigung des Darlehns – also zur Fälligstellung des eingeräumten Kredits (immediate repayment of the loan granted) – berechtigt, wenn der Schuldner bei der Erfüllung einer anderen Verbindlichkeit gegenüber derselben Bank in Verzug gerät. – Siehe Covenant, Bonitätsrisiko, Darlehn, widerrufenes, Downgrade-Trigger-Klausel, Drittverzugs-Klausel, Erstraten-Verzugsklausel, Event of Default, Kreditsperre, Verwirkungsklausel.

Achtung: Das Finanzlexikon ist urheberrechtlich geschützt und darf ohne die ausdrückliche Einwilligung lediglich zum privaten Gebrauch benutzt werden!
Universitätsprofessor Dr. Gerhard Merk, Dipl.rer.pol., Dipl.rer.oec.
Professor Dr. Eckehard Krah, Dipl.rer.pol.
E-Mail-Anschrift: info@jung-stilling-gesellschaft.de
https://de.wikipedia.org/wiki/Gerhard_Ernst_Merk
https://www.jung-stilling-gesellschaft.de/merk/
https://www.gerhardmerk.de/

Zitieren

Merk, G. (Hrsg.): „Drittfälligkeits-Klausel und Wechselseitige Vorfälligkeitsklausel (cross-acceleration clause)“. In: Finanz- und Wirtschaftslexikon. https://www.gerhardmerk.de/drittfalligkeits-klausel-und-wechselseitige-vorfalligkeitsklausel-cross-acceleration-clause/ (Stand: 15.10.2022).

Die von Universitätsprofessor Dr. Gerhard Merk begründete Sammlung wird seit Herbst 2014 von Professor Dr. Dr. h.c. Eckehard Krah redaktionell fortgeführt und um neue Begriffe ergänzt. Sollten Sie Fehler entdecken oder sonstige Hinweise haben, schreiben Sie an: info@ekrah.com

8 Seitenaufrufe dieser Seite