Die Bank ist zur Kündigung des Darlehns – also zur Fälligstellung des eingeräumten Kredits (immediate repayment of the loan granted) – berechtigt, wenn der Schuldner bei der Erfüllung einer anderen Verbindlichkeit gegenüber derselben Bank in Verzug gerät. – Siehe Covenant, Bonitätsrisiko, Darlehn, widerrufenes, Downgrade-Trigger-Klausel, Drittverzugs-Klausel, Erstraten-Verzugsklausel, Event of Default, Kreditsperre, Verwirkungsklausel.
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Universitätsprofessor Dr. Gerhard Merk, Dipl.rer.pol., Dipl.rer.oec.
Professor Dr. Eckehard Krah, Dipl.rer.pol.
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