Depotgeschäft (safe custody business)

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Gemäss Definition in § 1, Abs. 1, Satz 2 №. 5 KWG die Verwahrung und die Verwaltung von Wertpapieren für andere. – Die beiden Tatbestandsmerkmale Verwahrung und Verwaltung stehen wahlweise zueinander; jede Geschäftsart begründet für sich allein das Depotgeschäft im Sinne des KWG: Wer Wertpapiere im Sinne dieser Bestimmung verwahrt, betreibt das Depotgeschäft, auch wenn er diese Wertpapiere nicht verwaltet; und wer Wertpapiere im Sinne dieser Bestimmung verwaltet, betreibt das Depotgeschäft, auch wenn er diese Wertpapiere nicht verwahrt. – Verwahrung (safekeeping) ist die Gewährung von Raum und Übernahme der Obhut. Die blosse Raumgewährung ohne Obhut ist Raummiete oder Raumleihe, nicht Depotgeschäft. – Verwaltung (administration) ist im weitesten Sinne das laufende Wahrnehmen der Rechte aus dem Wertpapier. Sie umfasst insbesondere die Inkassotätigkeit – wie die Trennung der fälligen Zins- und Gewinnanteilscheine, die Einziehung ihres Gegenwertes, die Anforderung neuer Zins- und Gewinnanteilscheinbogen und die Ausübung von Bezugsrechten sowie die Einziehung des Gegenwerts bei Fälligkeit -, Benachrichtigungs- und Prüfungspflichten und bei entsprechender schriftlicher Bevollmächtigung auch die Ausübung des Auftragsstimmrechts. – Siehe Aberdepot, Auslagerung, Back-off-Bereich, Depot, Depotquittung, Depotrisiko, Outsourcing-Risiken, Street Name, Vermögensverwalter, WertpapierNebendienstleistungen, Zwischenverwahrer.

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Universitätsprofessor Dr. Gerhard Merk, Dipl.rer.pol., Dipl.rer.oec.
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Zitieren

Merk, G. (Hrsg.): „Depotgeschäft (safe custody business)“. In: Finanz- und Wirtschaftslexikon. https://www.gerhardmerk.de/depotgeschaft-safe-custody-business/ (Stand: 15.10.2022).

Die von Universitätsprofessor Dr. Gerhard Merk begründete Sammlung wird seit Herbst 2014 von Professor Dr. Dr. h.c. Eckehard Krah redaktionell fortgeführt und um neue Begriffe ergänzt. Sollten Sie Fehler entdecken oder sonstige Hinweise haben, schreiben Sie an: info@ekrah.com

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