Seit Jahresbeginn 2007 ist die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht auch zuständig für die Überwachung der Einhaltung aller Vorschriften über die Finanzberichtserstattungs-Pflichten (financial reporting obligations) kapitalmarktorientierter Unternehmen. Das gilt für den – Jahresfinanzbericht (annual financial report) sowohl als auch für – den Halbjahresfinanzbericht (half-yearly financial report), – die Zwischenmitteilung der Geschäftsführung (interim management statement), diese wurde mit Inkrafttreten der Novelle der Transparenzrichtlinie zum November 2013 abgeschafft, – Hinweisbekanntmachungen (announcemts) sowie – den Quartalsfinanzbericht (quarterly financial report), für die jeweilige Veröffentlichungs-Fristen vorgeschrieben sind. Auch – eine Entsprechenserklärung (responsibility statement) gemäss §§ 264 und 289 HGB (Bilanzeid; balance sheet oath) ist zu veröffentlichen. – Das Transparenzrichtlinie-Umsetzungsgesetz (TUG) vom 5. Januar 2007 hatte die bestehenden Berichterstattungs-Pflichten erweitert und in das WpHG (§ 37 v ff.) überführt. – Siehe Enforcement, Finanzbericht, einheitliches elektronisches Format, Informations-Überladung, Jahresfinanzbericht. – Vgl. Jahresbericht 2007 der BaFin, S. 201 ff. (neue Rechtslage; Inhalt und Veröffentlichung von Finanzberichten), Jahresbericht 2008 der BaFin, S. 189 f. (Zweifelsfragen), Jahresbericht 2009 der BaFin, S. 212 f. (BaFin geht Verstössen gegen die Finanzberichterstattungspflicht nach), Jahresbericht 2010 der BaFin, S. 140 f. (neue Anforderungen in Angleichung an europäische Normen), S. 232 (Zwangsgelder; Prüfungsschwerpunkt Interne; Bussgeldverfahren), Jahresbericht 2012 der BaFin, S. 201 f. (Überwachungstätigkeiten der BaFin; über 200 Ordnungswidrigkeitsverfahren) sowie den jeweiligen Jahresbericht der BaFin, Kapitel “Aufsicht über den Wertpapierhandel und das Investmentgeschäft”.
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Universitätsprofessor Dr. Gerhard Merk, Dipl.rer.pol., Dipl.rer.oec.
Professor Dr. Eckehard Krah, Dipl.rer.pol.
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