Gesetzliche Vorschrift nach § 37 WpHG für inländische Emittenten, für den Schluss eines jeden Geschäftsjahrs im Gesetz genau vorgeschriebene Angaben in einem Bericht zu erstellen und spätestens vier Monate nach Ablauf eines jeden Geschäftsjahrs der Öffentlichkeit zur Verfügung zu stellen. Zusätzlich hat der Emittent bekanntzugeben, ab welchem Zeitpunkt und unter welcher InternetAdresse (uniform resource locator, URL: also known as web address) diese Angaben öffentlich zugänglich sind. – Siehe Finanzbericht.
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Universitätsprofessor Dr. Gerhard Merk, Dipl.rer.pol., Dipl.rer.oec.
Professor Dr. Eckehard Krah, Dipl.rer.pol.
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