Zweckbindung (appropriation)

Auch in: FR

Wenn nicht anders definiert beim Staat die gesetzliche Vorschrift, wonach bestimmte Einnahmen (etwa: Kraftfahrzeugsteuer; motor vehicle tax) für genau festgelegte Zwecke (hier: Strassenbau; road building) verausgabt werden müssen (a legislative act proposing to authorise the expenditure of public funds for a specified purpose). Zweckbindungen schränken den finanzpolitischen Handlungsspielraum sowohl der Legislative (des jeweiligen Parlaments: the elected representatives of the people) als auch der Exekutive (Regierung; government) ein. – In einem Unternehmen durch Beschluss der zuständigen Organe (supervisory board; Aufsichtsrat) festgelegte Anteile des Gewinns, der für besondere Aufgaben (etwa: Mitarbeiter-Optionen; employee options) verwendet wird. – Bei staatlichen Sozialleistungen wie Kindergeld (child-care allowance) oder Gründerzuschuss (start-up subsidy: providing unemployed persons financial assistance in order to set up their own business) die Bestimmung, dass die Zahlung dem Begünstigten auch zugute kommt. – Siehe Biergeld, Mofageld, Nachfragefinanzierung, Suffgeld.

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Universitätsprofessor Dr. Gerhard Merk, Dipl.rer.pol., Dipl.rer.oec.
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Zitieren

Merk, G. (Hrsg.): „Zweckbindung (appropriation)“. In: Finanz- und Wirtschaftslexikon. https://www.gerhardmerk.de/zweckbindung-appropriation/ (Stand: 15.10.2022).

Die von Universitätsprofessor Dr. Gerhard Merk begründete Sammlung wird seit Herbst 2014 von Professor Dr. Dr. h.c. Eckehard Krah redaktionell fortgeführt und um neue Begriffe ergänzt. Sollten Sie Fehler entdecken oder sonstige Hinweise haben, schreiben Sie an: info@ekrah.com

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