Zweckbindungsklausel (appropriation clause)
Die Bindung einer in der Regel staatlichen Einnahme an ganz bestimmte Ausgaben. – An einen öffentlichen Zuschuss – etwa: Schaffung von Arbeitsplätzen innert einer Region, Zahlung von Kindergeld – geknüpfte Bedingungen. – Siehe Appropriationsklausel, Zweckbindung.
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Universitätsprofessor Dr. Gerhard Merk, Dipl.rer.pol., Dipl.rer.oec.
Professor Dr. Eckehard Krah, Dipl.rer.pol.
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