Zweckbindungsklausel (appropriation clause)

Auch in: EN FR

Die Bindung einer in der Regel staatlichen Einnahme an ganz bestimmte Ausgaben. – An einen öffentlichen Zuschuss – etwa: Schaffung von Arbeitsplätzen innert einer Region, Zahlung von Kindergeld – geknüpfte Bedingungen. – Siehe Appropriationsklausel, Zweckbindung.

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Universitätsprofessor Dr. Gerhard Merk, Dipl.rer.pol., Dipl.rer.oec.
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Zitieren

Merk, G. (Hrsg.): „Zweckbindungsklausel (appropriation clause)“. In: Finanz- und Wirtschaftslexikon. https://www.gerhardmerk.de/zweckbindungsklausel-appropriation-clause/ (Stand: 15.10.2022).

Die von Universitätsprofessor Dr. Gerhard Merk begründete Sammlung wird seit Herbst 2014 von Professor Dr. Dr. h.c. Eckehard Krah redaktionell fortgeführt und um neue Begriffe ergänzt. Sollten Sie Fehler entdecken oder sonstige Hinweise haben, schreiben Sie an: info@ekrah.com

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