Die Aufsichtsbehörde darf verfügen, dass ein Kreditinstitut seinen Betrieb einstellen muss. Anlass dafür kann ein hoher Verlust des Instituts sein, aber auch Verstösse gegen Gesetze, Verordnungen und Anordnungen. – Siehe Abberufungs-Verfügung, Beanstandungen, aufsichtliche, Beschwerdestelle, Massnahme bei Gefahr, Sanktionskomitee, Untersagung, Verwarnung. – Vgl. für Deutschland die Aufzählung in § 35 KWG.
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Universitätsprofessor Dr. Gerhard Merk, Dipl.rer.pol., Dipl.rer.oec.
Professor Dr. Eckehard Krah, Dipl.rer.pol.
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