Sanktionsausschuss (sanction commission)

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Nach § 20 BörsG kann durch die zuständige Landesregierung ein Gremium gebildet werden, das Personen mit einer Geldstrafe belegt, die – gegen börsenrechtliche Vorschriften oder Anordnungen verstösst, welche eine ordnungsmässige Durchführung des Handels an der Börse oder der Börsengeschäftsabwicklung sicherstellen sollen, oder – in Zusammenhang mit der Tätigkeit an der Börse den Anspruch auf kaufmännisches Vertrauen oder die Ehre eines anderen Handelsteilnehmers verletzt. – Siehe Agiotage, Börse, Gerüchtestreuen, Kreditgefährdung, Kursmanipulation, Marktmanipulation, Nominee, Pairoff, Prearranged Trading, Scalping, Scheintransaktionen, Schlangenhandel.

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Universitätsprofessor Dr. Gerhard Merk, Dipl.rer.pol., Dipl.rer.oec.
Professor Dr. Eckehard Krah, Dipl.rer.pol.
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Zitieren

Merk, G. (Hrsg.): „Sanktionsausschuss (sanction commission)“. In: Finanz- und Wirtschaftslexikon. https://www.gerhardmerk.de/sanktionsausschuss-sanction-commission/ (Stand: 15.10.2022).

Die von Universitätsprofessor Dr. Gerhard Merk begründete Sammlung wird seit Herbst 2014 von Professor Dr. Dr. h.c. Eckehard Krah redaktionell fortgeführt und um neue Begriffe ergänzt. Sollten Sie Fehler entdecken oder sonstige Hinweise haben, schreiben Sie an: info@ekrah.com

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