Aufgrund des EU-Rechts kann die EZB Geschäftspartner vom Verkehr ausschliessen, wenn diese ihre Verpflichtungen gegenüber der EZB nicht erfüllen. Hierzu zählen insbesondere – Verstösse gegen die TenderRegeln oder die Regeln bei bilateralen Geschäften. So ist ein Geschäftspartner etwa nicht in der Lage, ausreichend refinanzierungsfähige Sicherheiten anzuschaffen, um den zugeteilten Liquiditätsbetrag zu besichern bzw. den ihm in einem liquiditätsabschöpfenden Geschäft zugeteilten Betrag bereitzustellen; – Pflichtverletzungen, welche die Nutzung refinanzierungsfähiger Sicherheiten betreffen. Hierzu zählt der Fall, das ein Geschäftspartner Sicherheiten verwendet , die nicht oder nicht mehr refinanzierungsfähig sind; – Verstösse in Zusammenhang mit dem Zugang zur Spitzenrefinanzierungs-Fazilität. Beispielsweise erfüllt ein Geschäftspartner, der am Tagesende einen Sollsaldo auf dem Zahlungsausgleichkonto aufweist, nicht die Zugangsbedingungen zu dieser Fazilität. – Vgl. im einzelnen EZB: Die einheitliche Geldpolitik in Stufe 3, S. 11 f.
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Universitätsprofessor Dr. Gerhard Merk, Dipl.rer.pol., Dipl.rer.oec.
Professor Dr. Eckehard Krah, Dipl.rer.pol.
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