Prospektpflicht (securities prospectus requirement)

In Deutschland muss seit 1990 jedem öffentlichen Verkaufsangebot von Wertpapieren ein Wertpapier-Verkaufsprospekt vorangehen. Für die Handelszulassung an deutschen Börsen bedarf es darüber hinaus im Segment amtlichen Markt eines Börsenzulassungsprospektes und im regulierten Markt eines Unternehmensberichts, die jeweils alle vor Veröffentlichung dem Bundesaufsichtsamt für Finanzdienstleistungsaufsicht zur Genehmigung vorzulegen sind. – Ab 1. Juli 2005 ist in Deutschland auch eine Prospektpflicht für Vermögensanlagen eingeführt. Den
Inhalt des Verkaufsprospektes regelt eine eigene Vermögensanlagen-
Verkaufsprospektverordnung. Prospektpflichtig sind im Zuge dessen gemäss § 8 f Absatz
1 VerkProspG grundsätzlich alle nicht in Wertpapieren verbriefte Unternehmensanteile, Namensschuldverschreibungen, Anteile an Treuhandvermögen und sonstigen geschlossenen Fonds. Zu den Unternehmensanteilen gehören insbesondere Anteile an Personengesellschaften wie Kommanditanteile und GbR-Anteile. Aber auch GmbH-Anteile, unverbriefte Genussrechte und stille Beteiligungen sind prospektpflichtig. Von der Prospektpflicht erfasst sind ebenso Anteile an ausländischen Gesellschaften, insoweit diese in Deutschland öffentlich angeboten werden. Ein öffentliches Angebot liegt jedesmal dann vor, wenn über ein beliebiges Medium – auch über das Internet – ein unbestimmter Personenkreis aufgefordert wird, ein Kaufangebot (bid, buying offer) abzugeben. – Siehe Beteiligungsofferten, Complex Financial History, Information, asymmetrische, Privatplazierung, Prospekt-Datenbank, Prospekt-Rechtssetzung der EU, Register für qualifizierte Anleger, Umtausch-Angebot, Wertpapier-(Verkaufs)Prospektgesetz. – Vgl. Jahresbericht 2001 des Bundesaufsichtsamts für den Wertpapierhandel, S. 16 ff., Jahresbericht 2003 der BaFin, S. 196 ff., Jahresbericht 2005 der BaFin, S. 38 f. (Harmonisierung des Prospektrechts), S. 138 f. (Prospektpflicht für Vermögensanlagen), S. 140 (Übersicht der gesetzlichen Regelungen), S. 143 f. (Vermögensanlagen-Verkaufsprospekte), Jahresbericht 2006 der BaFin, S. 34 (neue Arbeitsgruppe des CESR zur europaweiten praktischen Angleichung des Prospektrechts), S. 148 f. (laufende Prospektprüfung), Jahresbericht 2007 der BaFin, S. 156 ff. (BaFin schreitet gegen Internet-Angebote ein; Prospektprüfungen: Mängel; Rechtsfragen; Register für qualifizierte Anleger wenig genutzt), Jahresbericht 2008 der BaFin, S. 48 (Erfahrungen mit vereinfachtem Verkaufsprospekt), S. 175 (Urteil zur Gebührenberechnung der BaFin), Jahresbericht 2009 der BaFin, S. 196 f. (unerlaubte Angebote im Internet), Jahresbericht 2010 der BaFin, S. 213 (Billigungsverfahren aufgeschlüsselt), Jahresbericht 2013, S. 177 /Billigungen 2012 und 2013; Einbezug weiterer Produkte in die Prospektpflicht; Bezugsrechtsänderungen prospektpflichtig) sowie den jeweiligen Jahresbericht der BaFin, Kapitel “Aufsicht über den Wertpapierhandel und das Investmentgeschäft”.

Achtung: Das Finanzlexikon ist urheberrechtlich geschützt und darf ohne die ausdrückliche Einwilligung lediglich zum privaten Gebrauch benutzt werden!
Universitätsprofessor Dr. Gerhard Merk, Dipl.rer.pol., Dipl.rer.oec.
Professor Dr. Eckehard Krah, Dipl.rer.pol.
E-Mail-Anschrift: info@jung-stilling-gesellschaft.de
https://de.wikipedia.org/wiki/Gerhard_Ernst_Merk
https://www.jung-stilling-gesellschaft.de/merk/
https://www.gerhardmerk.de/

Sidebar